Allgemeine Bedingungen fur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Kündigung
Der Arbeitsvertrag kann auf verschiedene Arten beendet werden: Kündigung, Entlassung, ... Hier finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten, einen Arbeitsvertrag zu beenden.
In Belgien kann jede der Parteien jederzeit beschließen, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Die Partei, die den Arbeitsvertrag einseitig kündigt, muss jedoch bestimmte spezifische Modalitäten einhalten. Die Entlassung erfolgt entweder vonseiten des Arbeitgebers oder die Kündigung kann vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In beiden Fällen wird von Kündigung gesprochen.
Die Parteien können wählen, ob sie den Arbeitsvertrag kündigen, während der Arbeitsvertrag weiter erfüllt wird (mit Kündigungsfrist), oder ob sie ihn gegen Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung beenden (fristlose Kündigung).
Um die anzuwendende Kündigungsfrist zu bestimmen, ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Datum des Vertragsbeginns (vor oder nach dem 01.01.2014)
- Ob die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde oder vom Arbeitnehmer
- Ob der Arbeitnehmer ein Arbeiter oder Angestellter ist
Um gültig zu sein, muss die Notifizierung der Kündigung mit Kündigungsfrist schriftlich unter Angabe des Beginns und der Dauer der Kündigungsfrist erfolgen.
Die Kündigungsfrist beginnt am Montag nach der Woche, in der die Kündigung notifiziert wurde.
Die Länge der Kündigungsfrist hängt vom Dienstalter des Arbeitnehmers und der kündigenden Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) ab.
Die Kündigungsfrist wird in einer Reihe von gesetzlich vorgesehenen Fällen (Krankheit, Unfall, Jahresurlaub usw.) und nur bei einer Entlassung ausgesetzt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Kündigungsfrist nicht beginnt oder nicht mehr läuft.
Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer das Recht, mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernzubleiben, um eine neue Beschäftigung zu suchen.
Dieses Recht gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein Vertrag für eine genau bestimmte Arbeit muss normalerweise bis zum vereinbarten Datum ausgeführt werden.
Allerdings muss die Partei, die den auf bestimmte Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossenen Vertrag ohneschwerwiegenden Grund vor dem Ende der Vertragslaufzeit oder dem Abschluss der vereinbarten Arbeiten kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung zahlen.
Seit 2014 kann ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein Vertrag für eine genau bestimmte Arbeit jedoch während der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden ohne dass der Zeitraum, in dem eine Kündigung möglich ist, sechs Monate überschreitet.
Entlassung aus schwerwiegenden Gründen
Der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) kann das Arbeitsverhältnis aus einem schwerwiegenden Grund sofort frist- und entschädigungslos kündigen.
Als schwerwiegender Grund gilt jeder Fehler, der jede berufliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien sofort und definitiv unmöglich macht. Die Partei, die einen schwerwiegenden Grund geltend macht, muss diesen nachweisen.
Vertragsbruch
Der Vertrag muss zu den vereinbarten Bedingungen, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort ausgeführt werden. Eine Änderung des Arbeitsvertrags kann nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgen.
Eine signifikante einseitige Änderung eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags gilt als stillschweigende (oder implizite) Kündigung. Eine solche Änderung berechtigt die andere Partei zu einer Vertragsbruchentschädigung.
Dies wird als "Vertragsbruch" bezeichnet. In jedem Fall ist es Sache des Richters zu prüfen, ob eine solche Änderung den Willen zur Beendigung des Vertrags zum Ausdruck bringt.
Das Vertragsende erfolgt nicht nur durch die einseitige Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien. Andere Arten der Vertragsbeendigung sind möglich: gegenseitiges Einvernehmen, höhere Gewalt oder der Tod des Arbeitnehmers.
Weitere Informationen zu den allgemeinen Entlassungs- und Kündigungsbedingungen finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
Kontaktzentrum der Arbeitsinspektion - Kontrolle der Sozialgesetze:
- Tel.: +32 (0)2 235 55 60
- E-Mail: info.cls@beschaeftigung.belgien.be
- Webseite: beschaeftigung.belgien.be/de