Rechte der Arbeitnehmer
Belgien hat eine starke Tradition der sozialen Konsultation, bei der die "Sozialpartner", anerkannte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die Arbeitspolitik bestimmen. Die Interessen und Rechte der ArbeitnehmerInnen werden also von Konsultationsgremien auf verschiedenen Ebenen oder von Gewerkschaftsorganisationen verteidigt, die nach Bereichen, Rechtsstellung oder Berufsgruppen organisiert sind.
Die Gewerkschaften
Alle belgischen Bürger haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, unabhängig von ihrem beruflichen Status. Sie dürfen aufgrund dieser Gewerkschaftsmitgliedschaft am Arbeitsplatz nicht diskriminiert werden.
In Belgien gibt es drei berufsübergreifende Gewerkschaftsorganisationen, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Repräsentativitätskriterien anerkannt sind. In alphabetischer Reihenfolge:
- Der CGSLB - Allgemeiner Bund der liberalen Gewerkschaften Belgiens (auf Französisch)
- Der CSC - Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften
- Der FGTB - Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (Fédération générale du Travail de Belgique – auf Französisch)
Darüber hinaus sind diese nach Sektoren, Berufsstatus und/oder Berufen organisiert.
Arbeitnehmervertretungen
Belgien hat eine starke Tradition der sozialen Konzertierung, in dem „die Sozialpartner“ - anerkannte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen - die Arbeitspolitik autonom bestimmen oder zumindest eine wichtige beratende Rolle spielen.
In Belgien findet die soziale Konzertierung auf drei Ebenen statt: auf der berufsübergreifenden Ebene u. a. im Nationalen Arbeitsrat, auf der sektoriellen Ebene u. a. in den paritätischen Kommissionen und auf Unternehmensebene.
Innerhalb des Unternehmens gibt es verschiedene Gremien, in denen die soziale Konzertierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern stattfindet. Dabei handelt es sich jeweils um kollektive Gremien, in denen sich eine offiziell anerkannte und benannte oder demokratisch gewählte Arbeitnehmervertretung mit dem Arbeitgeber oder der Unternehmensleitung berät. Abgesehen von einer Sonderregelung für Führungskräfte sind es jeweils die oben genannten Gewerkschaften, die diese Rolle der Arbeitnehmervertretung übernehmen. Aufgrund dieser Rolle genießen diese Vertreter auch einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Betriebsrat (BR) wird in Unternehmen mit 100 oder mehr Beschäftigten eingerichtet und in Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten erneuert. Das Gremium wird paritätisch zusammengestellt. Es sind sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertreter vertreten. Dieses Konzertierungsgremium konzentriert sich auf die wirtschaftlichen, finanziellen und arbeitsorganisatorischen Aspekte des Unternehmens. Der BR wird vom Arbeitgeber über die finanzielle und wirtschaftliche Lage und Zukunft des Unternehmens informiert. Innerhalb des BR muss der Arbeitgeber auch Informationen über wichtige geplante Änderungen in der (Arbeits-)Organisation bereitstellen. Dieser BR ist es auch, der die im Unternehmen geltende Arbeitsordnung ausarbeitet und ändert.
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA) wird in Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten eingerichtet und ist ebenfalls paritätisch besetzt. Er hat eine beratende Funktion in Bezug auf die Sozial- und Arbeitsschutzpolitik des Unternehmens. Die Themen sind wie folgt:
- Sicherheit am Arbeitsplatz
- Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit
- Durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung (Stress)
- Ergonomie
- Arbeitshygiene
- Verschönerung von Arbeitsplätzen
- Die Umweltmaßnahmen des Unternehmens in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Punkte 1 bis 6.
- Der Schutz der Beschäftigten vor Gewalt, Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Der AGSA ist an der Erstellung von Risikoanalysen und Aktionsplänen im Rahmen dieser Politik beteiligt und übt eine Überwachungsfunktion beim (internen) Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aus, der bei der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Politik eine entscheidende Rolle spielt.
Die Zusammensetzung sowohl des Betriebsrats als auch des AGSA auf Arbeitnehmerseite wird durch alle vier Jahre stattfindende Sozialwahlen bestimmt, für die die genannten Gewerkschaften Kandidaten nominieren können. Für Führungskräfte eines Unternehmens kann dies auch über lokale Kandidatenlisten oder durch den Nationalen Bund der leitenden Angestellten (Confédération nationale des cadres - CNC) erfolgen. Sowohl die gewählten Vertreter (und damit die effektiven und stellvertretenden Arbeitnehmervertreter) als auch die Kandidaten für diese Wahlen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Die Gewerkschaftsvertretung oder Gewerkschaftsdelegation wird in einem Unternehmen gemäß den sektoriellen Bestimmungen eingerichtet. Dieses Gremium ist unter anderem für Tarifverhandlungen und für die Unterstützung einzelner Arbeitnehmer bei Beschwerden zuständig. In Abwesenheit von Betriebsrat und/oder AGSA nimmt die Gewerkschaftsdelegation die Aufgaben dieser Gremien wahr.
Wenn es weder einen AGSA noch eine Gewerkschaftsdelegation im Unternehmen gibt, sieht die Wohlfahrtsgesetzgebung vor, dass die Arbeitnehmer selbst ein Mitspracherecht in Wohlfahrtsfragen haben müssen. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer können Initiativen ergreifen.
Schließlich sind Unternehmen nicht nur innerhalb Belgiens, sondern zunehmend auch in einem internationalen Kontext tätig. Die Unterrichtung und Beratschlagung in Unternehmen mit transnationaler Struktur findet unter anderem im Europäischen Betriebsrat statt. Es gibt auch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer innerhalb der Europäische Gesellschaft und im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fusionen.
Weitere Informationen über die soziale Konzertierung.
Kontakt
Der CGSLB (Allgemeiner Bund der liberalen Gewerkschaften Belgiens)
Der CSC (Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften)
Der FGTB (Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund - Fédération générale du Travail de Belgique)
Bei Konflikten am Arbeitsplatz ist es wichtig, zwischen individuellen Konflikten und kollektiven Konflikten zu unterscheiden.
Individuelle Konflikte
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Ausführung des Arbeitsvertrags oder aufgrund der Nichteinhaltung der dem Arbeitgeber obliegenden gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen kann sich der Arbeitnehmer an die Beschwerdestellen einer der drei berufsübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen wenden:
- Der CGSLB - Allgemeiner Bund der liberalen Gewerkschaften Belgiens (auf Französisch)
- Der CSC - Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften
- Der FGTB - Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (Fédération générale du Travail de Belgique – auf Französisch)
Für die Bearbeitung von Beschwerden über die Nichteinhaltung gesetzlicher und behördlicher Verpflichtungen durch den Arbeitgeber können Sie sich an die folgenden Inspektionsdienste wenden, die in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsministers fallen:
- Die Generaldirektion der Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit
- Die Generaldirektion der Kontrolle der Sozialgesetze
Alle Kontakte und Befugnisse der Arbeitsaufsichtsbehörden sind auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch) zu finden.
Wenn die Intervention der oben genannten Organisationen oder Dienste keine Lösung bietet oder wenn der Arbeitskonflikt nicht in ihre Zuständigkeit fällt (z. B. Streitigkeiten über das Ende des Arbeitsvertrags), können Sie sich an die Arbeitsgerichte wenden.
Kollektive Arbeitskonflikte
Wenn ein Konflikt zwischen Arbeitnehmern, ob organisiert oder nicht, und einem oder mehreren Arbeitgebern entsteht, wird dies als kollektiver Arbeitskonflikt bezeichnet. Dabei kommt es in der Regel zu Konflikten über die Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer. Solche Konflikte werden oft von kollektiven Aktionen begleitet. Das sind Handlungen, die Druck auf die Person ausüben, von der man versucht, etwas zu erhalten. Die häufigste Form von kollektiven Aktionen auf der Arbeitnehmerseite ist der Streik.
Streikrecht und Sozialfrieden
In Belgien gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen zur Definition des Streikbegriffs. Als Land haben wir u. a. die Europäische Sozialcharta ratifiziert, die das Streikrecht als soziales Grundrecht beinhaltet. Darüber hinaus wird das Recht, wegen eines Streiks nicht zu arbeiten, auch von den belgischen Obersten Gerichten (Kassationshof) anerkannt.
Ein Streik ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschäftigten ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung vorübergehend nicht nachkommen. Die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Arbeit ist der Kern eines Streiks. Mit anderen Worten, es handelt sich um eine vorübergehende Arbeitseinstellung ohne die Absicht der Arbeitnehmer zu kündigen.
In der Tradition der belgischen sozialen Konzertierungen umfasst dieses Streikrecht auch Aspekte des „Sozialfriedens“ und der „Schlichtungsverfahren“.
Beim Abschluss von Tarifverträgen verpflichten sich die Vertragsparteien, die Bestimmungen dieser Verträge während ihrer Gültigkeitsdauer einzuhalten und so den Sozialfrieden zu wahren. Die Verpflichtung zum Sozialfrieden impliziert somit, dass die Parteien während des Zeitraums, in dem der Tarifvertrag in Kraft ist, keine dem Inhalt des Tarifvertrags zuwiderlaufenden Maßnahmen ergreifen dürfen.
Im Falle eines Konflikts sollten alle möglichen Schlichtungsverfahren ausgeschöpft werden, bevor irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden können.
Das Schlichtungsbüro
Im Falle eines kollektiven Arbeitskonfliktes oder eines drohenden Arbeitskonfliktes kann das Schlichtungsbüro konsultiert werden. Das Schlichtungsbüro wird innerhalb jeder paritätischen (Unter-)Kommission (auf Französisch) (das Konzertierungs- und Verhandlungsgremium auf sektorieller Ebene zwischen dem offiziell anerkannten Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften) eingerichtet.
Eine der Aufgaben der paritätischen Kommissionen besteht nämlich darin, kollektive Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verhindern oder beizulegen. Das Schlichtungsbüro, das sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zusammensetzt, nimmt diese Aufgabe wahr.
Gelangt das Schlichtungsbüro nach Anhörung der Betroffenen im Laufe der Beratungen zu einer einstimmigen Stellungnahme, so wird diese den Konfliktparteien in Form einer Empfehlung mitgeteilt. Diese Empfehlung ist nicht verbindlich, aber die Praxis zeigt, dass sie in der Regel von den Konfliktparteien befolgt wird.
Die Sozialschlichtung
Im Konfliktfall und wenn alle anderen Verfahren innerhalb der paritätischen Kommissionen ins Stocken geraten sind, kann der Vorsitzende des Schlichtungsbüros als Sozialschlichter einen erneuten Versuch unternehmen, die Parteien einander näher zu bringen.
Der Sozialschlichter wird versuchen, die Kommunikation zwischen den Parteien zu verbessern, „gute Dienste“ zu leisten und den beteiligten Parteien unverbindliche Vorschläge zu unterbreiten, um eine Lösung des Konflikts zu erreichen. Der Sozialschlichter ist ein Beamter, der dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung angehört. Er oder sie ist auch Vorsitzende(r) von paritätischen Kommissionen Ausschüssen und Schlichtungsbüros, was ihn als dritte, neutrale Partei in eine ausgezeichnete Position versetzt, um diese Schlichtungsfunktion mit dem notwendigen Wissen auf diesem Gebiet wahrzunehmen.
Weitere Informationen über Verfahren bei Konflikten am Arbeitsplatz (auf Französisch).
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
Generaldirektion für kollektive Arbeitsbeziehungen (auf Französisch)
- Tel.: +32 (0)2 233 41 11
- E-Mail: rct@emploi.belgique.be